Vereinssatzung
Vereinssatzung
Statuten des Vereins Gamerlicious Spielekulturverein
Letzte Aktualisierung: 26. März 2022
Inhalt
Gamerlicious Spielekulturverein
Ein Verein zur Förderung und Aufklärung der (Computer) Spiele Kultur, -Sicherheit, -Gesundheit und für Soziales in der Online Spielewelt.
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen Gamerlicious Spielekulturverein und hat seinen Sitz in Wien, Österreich.
1.2 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
2. Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist es zur Aufklärung und Förderung der (Computer) Spiele Kultur, Sicherheit und Gesundheit im Bereich von (Computer) Spielen, und für Soziales in der Online Spielewelt beizutragen.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1
a) Informationsbeschaffung und -bereitstellung, sowie Aufklärungsarbeit und Hilfestellung zum Thema Sicherheit in und rund um (Computer) Spiele
b) Förderung der Gesundheit und dem Umgang mit (Computer) Spielen, durch Informationsbeschaffung und -bereitstellung
c) Aufklärungsarbeit, Hilfestellungen und Förderung zur Vermeidung von Diskriminierung und “Cyber-Bullying” im Bereich von (Computer) Spielen
d) Hilfestellung für Spieler, Angehörige und Interessierte
e) Interessenvertretung, Förderung und Unterstützung zur Etablierung von “Serious Games” für psychologische, medizinische und soziologische Zwecke
f) Unterhaltung einer beratenden Funktion und Kontaktstelle für beschriebene Personenkreise und Interessierte
g) Durchführung von Zusammenkünften, Tagungen, Workshops, Online Veranstaltungen für die beschriebene Personenkreise und Interessierte
h) Förderung der Gesundheit von Spielern durch gemeinsame Tätigkeiten
i) Förderung gesellschaftlicher Wahrnehmung von (Computer) Spielen und deren Akzeptanz
j) Interessenvertretung, Förderung und Unterstützung zur Etablierung und Wahrnehmung von (Computer) Spielen als Kunst- und Kulturgut
k) Schaffung eines sicheren Raumes für Spieler, Angehörige und Interessierte
l) Hilfe zur Selbsthilfe in den oben genannten Bereichen
3.1.2 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
▪ sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
▪ Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
▪ Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1
a) Der Verein erhebt für Mitglieder (Vollmitglieder, Fördermitglieder und Juniormitglieder) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen und angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag kann pro Abrechnungsjahr verringert werden, wenn der Nachweis für den Bezug von Familienbeihilfe (Student:innen / Schüler:innen) erbracht wird oder das Vereinsmitglied nachweislich nicht erwerbstätig ist (Bezug von Arbeitslosengeld / Sozialhilfe / Frühpension / etc.). Die Minderung des Mitgliedsbeitrags kann jederzeit, nach Erbringung der Nachweise, erfolgen und tritt ab der nächsten Beitragsrechnung für die Dauer eines Abrechnungsjahres in Kraft. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
b) Spenden. Spenden werden von privaten, sowie juristischen Personen angenommen und auf das Vereinskonto eingezahlt / überwiesen. Eine entsprechende Spendenbescheinigung, wird auf Wunsch für die spendende Person erstellt.
c) Subventionen
d) Schenkungen
e) Erträge aus, für die Erreichung des Vereinszwecks, notwendigen Betrieben.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich Stand zu halten.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Vollmitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Juniormitglieder.
4.2 Vollmitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Fördermitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit ausschließlich durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen wollen.
4.4 Ehrenmitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
4.5 Juniormitglieder sind natürliche Personen unter 18 Jahren, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und durch ihre aktive Beteiligung die Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.6 Wenn in weiterer Folge von “ordentlichem Mitglied” geschrieben wird, sind damit Voll- und Juniormitglieder gemeint.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich mittels Formular (online oder postalisch) und unterzeichneter Datenschutzerklärung beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, einer natürlichen oder juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.5 Für den Erwerb einer Juniormitgliedschaft, muss bereits eine aufsichtspflichtige, dem Juniormitglied näherstehende Person, eine Mitgliedschaft im Verein erworben haben. Jene Person ist bei der Aufnahme bekannt zu geben. Zusätzlich muss eine Einwilligung und Kontaktdaten eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Vollendet ein Juniormitglied das 18. Lebensjahr, so wird deren Mitgliedschaft automatisch in eine Vollmitgliedschaft abgeändert und ist ab der nächsten Abrechnungsperiode gültig.
5.6 Ein Mitglied kann jederzeit seine Mitgliedschaft auf jene eines Fördermitglieds abändern. Dieses ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und wird sofort wirksam. Zeigt sich ein vollwertiges Mitglied innerhalb von zwei Jahren nicht aktiv (keine aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks, sowie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten), so wird die Vollmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung abgeändert.
5.7 Für den Erwerb einer Mitgliedschaft einer natürlichen Person, ausgenommen der Juniormitgliedschaft, muss das Mindestalter von 18 Jahren erreicht sein.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen 30 Tagen ab Absendedatum wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliederpflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 15).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschluss Beschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den Vollmitgliedern und Juniormitgliedern zu, welche bei ihrem Mitgliedsbeitrag nicht in Zahlungsverzug sind, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur Vollmitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die Vollmitglieder, Fördermitglieder und Juniormitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der rechnungsprüfenden Person binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von Vollmitgliedern und Juniormitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, sowie Juniormitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit mindestens drei Vollmitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obperson des Vereins, in dessen Verhinderung deren Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der rechnungsprüfenden Person;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens 2 und maximal 4 Personen. Der Vorstand besteht aus einer Obperson und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden von der Obperson, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; oder im Falle von zwei Vorständen mit Einstimmigkeit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung deren Stellvertreter.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird von der Obperson und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
13.2 Die Obperson führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung deren Stellvertreter.
13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiter müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der rechnungsprüfenden Person. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer relativen Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Obperson der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
16.4 Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a EStG verwendet werden.